Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2289

§ 2289 – Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338

(1) Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297. (2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.

Kurz erklärt

  • Ein Erbvertrag hebt frühere Testamente des Erblassers auf, wenn sie das Recht des Bedachten beeinträchtigen.
  • Spätere Testamente sind in diesem Fall ebenfalls unwirksam.
  • Dies gilt unabhängig von bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
  • Wenn der Bedachte ein Pflichtteilsberechtigter ist, kann der Erblasser durch spätere Testamente bestimmte Anordnungen treffen.
  • Diese Anordnungen müssen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.