Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 85a

§ 85a – Verfahren bei Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann durch den Vorstand oder ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. (2) Die Behörde kann die Satzung nach § 85 ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt. (3) Wenn durch die Satzungsänderung der Sitz der Stiftung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt werden soll, bedarf die nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.

Kurz erklärt

  • Die Satzung kann vom Vorstand oder einem bestimmten Stiftungsorgan geändert werden.
  • Eine Satzungsänderung benötigt die Genehmigung der zuständigen Behörde.
  • Die Behörde kann die Satzung ändern, wenn es notwendig ist und das Stiftungsorgan nicht rechtzeitig handelt.
  • Bei einer Verlegung des Sitzes der Stiftung in einen anderen Behördenbereich ist eine zusätzliche Zustimmung erforderlich.
  • Die Genehmigung für die Satzungsänderung muss von der Behörde des neuen Sitzes erteilt werden.