§ 86 – Voraussetzungen für die Zulegung
Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen, normal der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmt, normal gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und normal die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind. normal arabic
Kurz erklärt
- Eine Stiftung kann ihr Vermögen an eine andere Stiftung übertragen, wenn sich die Umstände seit ihrer Gründung wesentlich verändert haben.
- Eine Satzungsänderung reicht nicht aus, um die übertragende Stiftung an die neuen Verhältnisse anzupassen.
- Die Voraussetzungen für eine Auflösung der übertragenden Stiftung müssen seit ihrer Gründung vorgelegen haben.
- Der Zweck der übertragenden Stiftung sollte im Wesentlichen mit dem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmen.
- Es muss sichergestellt sein, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Übertragung weiterhin erfüllen kann und die Rechte der Anspruchsberechtigten gewahrt bleiben.