Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 24

§ 24 – Sitz

Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.

Kurz erklärt

  • Der Sitz eines Vereins ist der Ort, an dem die Verwaltung stattfindet.
  • Es sei denn, es ist etwas anderes festgelegt.
  • Der Sitz ist wichtig für rechtliche Angelegenheiten des Vereins.
  • Der Verwaltungsort kann von den Mitgliedern bestimmt werden.
  • Der Sitz kann also variieren, wenn eine andere Regelung getroffen wird.