Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 24
§ 24 – Sitz
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.
Kurz erklärt
- Der Sitz eines Vereins ist der Ort, an dem die Verwaltung stattfindet.
- Es sei denn, es ist etwas anderes festgelegt.
- Der Sitz ist wichtig für rechtliche Angelegenheiten des Vereins.
- Der Verwaltungsort kann von den Mitgliedern bestimmt werden.
- Der Sitz kann also variieren, wenn eine andere Regelung getroffen wird.