Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 145

§ 145 – Bindung an den Antrag

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Kurz erklärt

  • Wer einen Vertrag vorschlägt, muss an diesem Vorschlag festhalten.
  • Der Vorschlagende kann sich von der Bindung befreien, wenn er dies ausdrücklich erklärt.
  • Der Antrag auf einen Vertrag ist verbindlich.
  • Eine Ausnahme besteht, wenn der Antragsteller seine Bindung ausschließt.
  • Die Regelung betrifft die Verpflichtungen beim Vertragsabschluss.