Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 145
§ 145 – Bindung an den Antrag
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Kurz erklärt
- Wer einen Vertrag vorschlägt, muss an diesem Vorschlag festhalten.
- Der Vorschlagende kann sich von der Bindung befreien, wenn er dies ausdrücklich erklärt.
- Der Antrag auf einen Vertrag ist verbindlich.
- Eine Ausnahme besteht, wenn der Antragsteller seine Bindung ausschließt.
- Die Regelung betrifft die Verpflichtungen beim Vertragsabschluss.