Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 146

§ 146 – Erlöschen des Antrags

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

Kurz erklärt

  • Ein Antrag wird ungültig, wenn er abgelehnt wird.
  • Der Antrag erlischt auch, wenn er nicht rechtzeitig angenommen wird.
  • Die Fristen für die Annahme sind in den §§ 147 bis 149 geregelt.
  • Der Antrag muss gegenüber dem Antragenden behandelt werden.
  • Ohne rechtzeitige Annahme verfällt der Antrag.