Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 296

§ 296 – Entbehrlichkeit des Angebots

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Handlung des Gläubigers zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll, muss er rechtzeitig handeln.
  • Ein Angebot ist nur erforderlich, wenn die Handlung rechtzeitig durchgeführt wird.
  • Gilt auch, wenn ein Ereignis vor der Handlung stattfinden muss.
  • Die Frist für die Handlung kann nach dem Ereignis im Kalender berechnet werden.
  • Es muss eine angemessene Zeit für die Handlung festgelegt sein.