Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 14

§ 14 – Unternehmer

BJNR001950896BJNE244701377 (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien. * column BJNR001950896BJNE244701377 exp )

Kurz erklärt

  • Unternehmer kann eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein.
  • Unternehmer handelt bei einem Rechtsgeschäft in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit.
  • Eine rechtsfähige Personengesellschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
  • Die Vorschrift dient der Umsetzung bestimmter Richtlinien.
  • Es wird zwischen natürlichen Personen, juristischen Personen und Personengesellschaften unterschieden.