§ 675q – Entgelte bei Zahlungsvorgängen
(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist (Zahlungsbetrag), ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln. (2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers darf ihm zustehende Entgelte vor Erteilung der Gutschrift nur dann von dem übermittelten Betrag abziehen, wenn dies mit dem Zahlungsempfänger vereinbart wurde. In diesem Fall sind der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen gemäß Artikel 248 §§ 8 und 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Zahlungsempfänger getrennt auszuweisen. (3) Zahlungsempfänger und Zahler tragen jeweils die von ihrem Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums belegen ist. (4) Wenn einer der Fälle des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 vorliegt, ist § 675q Absatz 1 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden und normal kann von § 675q Absatz 2 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden. normal arabic
Kurz erklärt
- Zahlungsdienstleister müssen den gesamten Zahlungsbetrag ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Empfängers übermitteln.
- Der Zahlungsdienstleister des Empfängers darf Gebühren nur abziehen, wenn dies mit dem Empfänger vereinbart wurde.
- Gebühren müssen separat in den Informationen für den Zahlungsempfänger ausgewiesen werden.
- Zahler und Zahlungsempfänger tragen die Gebühren ihrer jeweiligen Zahlungsdienstleister, wenn diese im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind.
- Bestimmte Regelungen gelten nicht für Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.