Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1415

§ 1415 – Vereinbarung durch Ehevertrag

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.

Kurz erklärt

  • Ehegatten können durch einen Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbaren.
  • Die Gütergemeinschaft regelt, wie das Vermögen während der Ehe verwaltet wird.
  • Es gibt spezifische Vorschriften, die für die Gütergemeinschaft gelten.
  • Diese Vorschriften legen fest, wie das gemeinsame Vermögen aufgeteilt wird.
  • Der Ehevertrag muss die Bedingungen der Gütergemeinschaft klar definieren.