Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1415
§ 1415 – Vereinbarung durch Ehevertrag
Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.
Kurz erklärt
- Ehegatten können durch einen Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbaren.
- Die Gütergemeinschaft regelt, wie das Vermögen während der Ehe verwaltet wird.
- Es gibt spezifische Vorschriften, die für die Gütergemeinschaft gelten.
- Diese Vorschriften legen fest, wie das gemeinsame Vermögen aufgeteilt wird.
- Der Ehevertrag muss die Bedingungen der Gütergemeinschaft klar definieren.