Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 59
§ 59 – Anmeldung zur Eintragung
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. (2) Der Anmeldung sind Abschriften der Satzung und der Urkunden über die Bestellung des Vorstands beizufügen. (3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.
Kurz erklärt
- Der Vorstand muss den Verein zur Eintragung anmelden.
- Zur Anmeldung müssen Abschriften der Satzung und der Vorstandsbestellungsurkunden beigefügt werden.
- Die Satzung muss von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sein.
- Die Satzung muss das Datum der Gründung angeben.
- Diese Unterlagen sind notwendig für die offizielle Registrierung des Vereins.