Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 60

§ 60 – Zurückweisung der Anmeldung

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

Kurz erklärt

  • Die Anmeldung muss bestimmten Anforderungen entsprechen.
  • Diese Anforderungen sind in den §§ 56 bis 59 festgelegt.
  • Wenn die Anmeldung nicht diesen Anforderungen genügt, wird sie zurückgewiesen.
  • Die Zurückweisung erfolgt durch das Amtsgericht.
  • Das Amtsgericht muss die Gründe für die Zurückweisung angeben.