Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 60
§ 60 – Zurückweisung der Anmeldung
Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
Kurz erklärt
- Die Anmeldung muss bestimmten Anforderungen entsprechen.
- Diese Anforderungen sind in den §§ 56 bis 59 festgelegt.
- Wenn die Anmeldung nicht diesen Anforderungen genügt, wird sie zurückgewiesen.
- Die Zurückweisung erfolgt durch das Amtsgericht.
- Das Amtsgericht muss die Gründe für die Zurückweisung angeben.