§ 736d – Rechtstellung der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 736a Absatz 2 Nummer 2 und 4. (2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. (3) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, haben die Liquidatoren bei Abgabe ihrer Unterschrift dem Namen der Gesellschaft einen Liquidationszusatz beizufügen. (4) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbindlichkeit Erforderliche zurückzubehalten. (5) Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Beiträge, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden. (6) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust zu verteilen.
Kurz erklärt
- Die Liquidatoren müssen den Anweisungen der Beteiligten zur Geschäftsführung folgen, auch wenn sie vom Gericht ernannt wurden.
- Sie sind verantwortlich für die Beendigung laufender Geschäfte, das Einziehen von Forderungen und die Umwandlung des Vermögens in Geld.
- Bei der Unterschrift müssen die Liquidatoren einen Liquidationszusatz zum Namen der Gesellschaft hinzufügen, wenn diese im Handelsregister eingetragen ist.
- Zuerst müssen die Gläubiger der Gesellschaft aus dem Vermögen befriedigt werden; strittige oder nicht fällige Verbindlichkeiten bleiben vorerst unberührt.
- Das verbleibende Vermögen nach der Begleichung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge wird entsprechend den Anteilen der Gesellschafter am Gewinn und Verlust verteilt.