Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 702a

§ 702a – Erlass der Haftung

(1) Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach § 702 Abs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall, dass der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird oder dass es sich um Sachen handelt, deren Übernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift des § 702 Abs. 3 abgelehnt hat. (2) Der Erlass ist nur wirksam, wenn die Erklärung des Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie keine anderen Bestimmungen enthält.

Kurz erklärt

  • Die Haftung des Gastwirts kann nur für Beträge über dem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag erlassen werden.
  • Ein Erlass der Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung absichtlich oder grob fahrlässig durch den Gastwirt oder dessen Mitarbeiter verursacht wurde.
  • Der Erlass gilt nicht für Gegenstände, die der Gastwirt entgegen den Vorschriften nicht zur Aufbewahrung angenommen hat.
  • Der Erlass der Haftung muss schriftlich vom Gast erklärt werden.
  • Die schriftliche Erklärung darf keine anderen Bedingungen enthalten.