Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 809
§ 809 – Besichtigung einer Sache
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet.
Kurz erklärt
- Personen mit einem Anspruch auf eine Sache können Einsicht in diese Sache verlangen.
- Dies gilt auch, wenn sie sich über die Berechtigung ihres Anspruchs unsicher sind.
- Die Besichtigung der Sache muss für den Anspruchsteller von Interesse sein.
- Der Besitzer der Sache ist verpflichtet, die Besichtigung zu ermöglichen.
- Der Anspruchsteller kann verlangen, dass die Sache zur Besichtigung vorgelegt wird.