§ 1355 – Ehename
(1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen: den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten, normal normal den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder normal normal einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen. normal normal normal arabic Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden. (3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich: im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden, normal normal im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden. normal normal normal arabic (4) Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden. (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss, seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen, normal normal den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder normal normal dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend. normal normal normal arabic (6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.
Kurz erklärt
- Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) wählen oder ihre bisherigen Namen behalten.
- Der Ehenamen kann der Geburtsname eines Ehegatten, der aktuelle Familienname oder ein Doppelnamen aus beiden Namen sein.
- Doppelnamen werden durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten entscheiden anders.
- Die Wahl des Ehenamens sollte bei der Eheschließung erfolgen; spätere Änderungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
- Verwitwete oder geschiedene Ehegatten behalten den Ehenamen, können aber ihren Geburtsnamen oder vorherigen Namen wieder annehmen.