Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 676
§ 676 – Nachweis der Ausführung von Zahlungsvorgängen
Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister streitig, ob der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß ausgeführt wurde, muss der Zahlungsdienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde.
Kurz erklärt
- Bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Ausführung eines Zahlungsvorgangs zwischen Nutzer und Dienstleister muss der Dienstleister Beweise vorlegen.
- Der Dienstleister muss nachweisen, dass der Zahlungsvorgang korrekt aufgezeichnet wurde.
- Es muss auch nachgewiesen werden, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß verbucht wurde.
- Der Dienstleister muss belegen, dass keine Störungen den Zahlungsvorgang beeinträchtigt haben.
- Diese Nachweispflicht liegt beim Zahlungsdienstleister.