Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2269

§ 2269 – Gegenseitige Einsetzung

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament, durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen, bestimmt, dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist. (2) Haben die Ehegatten in einem solchen Testament ein Vermächtnis angeordnet, das nach dem Tode des Überlebenden erfüllt werden soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tode des Überlebenden anfallen soll.

Kurz erklärt

  • Ehegatten können in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben eingesetzt werden.
  • Wenn sie festlegen, dass nach dem Tod des Überlebenden der Nachlass an einen Dritten geht, wird dieser Dritte als Erbe des zuletzt Verstorbenen angesehen.
  • Im Zweifel gilt der Dritte als Erbe für den gesamten Nachlass.
  • Wenn ein Vermächtnis im Testament angeordnet ist, wird es erst nach dem Tod des Überlebenden wirksam.
  • Das Vermächtnis fällt also erst mit dem Tod des Überlebenden an.