Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 445
§ 445 – Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen
Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
Kurz erklärt
- Bei einem Verkauf durch öffentliche Versteigerung unter Pfandbezeichnung gelten besondere Regeln.
- Käufer können nur bei Mängeln Rechte geltend machen, wenn der Verkäufer diese absichtlich verschwiegen hat.
- Eine Garantie für die Qualität der Sache muss vom Verkäufer gegeben werden, damit Käufer Ansprüche haben.
- Mängel müssen also entweder arglistig verschwiegen oder durch eine Garantie abgedeckt sein.
- Ansonsten sind Käufer bei Mängeln rechtlich eingeschränkt.