Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 929a
§ 929a – Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll. (2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.
Kurz erklärt
- Eigentum an einem nicht im Schiffsregister eingetragenen Seeschiff kann ohne Übergabe übertragen werden.
- Voraussetzung ist die Einigung zwischen Eigentümer und Erwerber über den sofortigen Eigentumsübergang.
- Beide Parteien können eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Übertragung verlangen.
- Die Kosten für die Urkunde trägt derjenige, der sie anfordert.
- Es handelt sich um eine Regelung für den Eigentumsübergang von Schiffen.