Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 929

§ 929 – Einigung und Übergabe

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Kurz erklärt

  • Eigentum an einer beweglichen Sache wird durch Übergabe und Einigung übertragen.
  • Der Eigentümer muss die Sache dem Erwerber übergeben.
  • Beide Parteien müssen sich einig sein, dass das Eigentum übergehen soll.
  • Wenn der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist, reicht die Einigung aus.
  • Eine physische Übergabe ist in diesem Fall nicht notwendig.