Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1361b

§ 1361b – Ehewohnung bei Getrenntleben

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht. (2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist. (3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. (4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Kurz erklärt

  • Ehegatten können bei Trennung verlangen, dass der andere die Ehewohnung oder einen Teil davon zur alleinigen Nutzung überlässt, um unbillige Härte zu vermeiden, insbesondere wenn Kinder betroffen sind.
  • Bei körperlicher oder gesundheitlicher Gewalt durch einen Ehegatten hat der andere in der Regel Anspruch auf die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung.
  • Der Ehegatte, der die Wohnung nutzt, muss sicherstellen, dass der andere nicht behindert wird und kann eine angemessene Vergütung verlangen.
  • Zieht ein Ehegatte aus und äußert innerhalb von sechs Monaten keine Rückkehrabsicht, wird angenommen, dass er dem anderen das Nutzungsrecht an der Wohnung überlassen hat.
  • Bei der Entscheidung über die Wohnungsnutzung sind die Eigentumsverhältnisse und Rechte an der Immobilie zu berücksichtigen.