Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 838
§ 838 – Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
Kurz erklärt
- Wer ein Gebäude oder ein Werk für den Besitzer instand hält, trägt Verantwortung.
- Auch wenn jemand ein Nutzungsrecht hat, gilt diese Verantwortung.
- Bei Schäden durch Einsturz oder Ablösung von Teilen ist die Verantwortung gleichwertig wie beim Besitzer.
- Der Verantwortliche muss für die verursachten Schäden aufkommen.
- Die Regelung betrifft sowohl Eigentümer als auch Nutzungsberechtigte.