§ 2193 – Bestimmung des Begünstigten, Vollziehungsfrist
(1) Der Erblasser kann bei der Anordnung einer Auflage, deren Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Person, an welche die Leistung erfolgen soll, dem Beschwerten oder einem Dritten überlassen. (2) Steht die Bestimmung dem Beschwerten zu, so kann ihm, wenn er zur Vollziehung der Auflage rechtskräftig verurteilt ist, von dem Kläger eine angemessene Frist zur Vollziehung bestimmt werden; nach dem Ablauf der Frist ist der Kläger berechtigt, die Bestimmung zu treffen, wenn nicht die Vollziehung rechtzeitig erfolgt. (3) Steht die Bestimmung einem Dritten zu, so erfolgt sie durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Kann der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so geht das Bestimmungsrecht auf den Beschwerten über. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung; zu den Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift gehören der Beschwerte und diejenigen, welche die Vollziehung der Auflage zu verlangen berechtigt sind.
Kurz erklärt
- Der Erblasser kann festlegen, dass eine Auflage von einer bestimmten Person oder einem Dritten erfüllt werden soll.
- Wenn die Person, die die Auflage erfüllen soll, verurteilt wurde, kann der Kläger eine Frist zur Erfüllung setzen.
- Nach Ablauf dieser Frist kann der Kläger selbst entscheiden, wenn die Auflage nicht rechtzeitig erfüllt wird.
- Wenn ein Dritter die Entscheidung treffen soll, muss er dies dem Beschwerten mitteilen.
- Kann der Dritte nicht entscheiden, geht das Recht zur Entscheidung an den Beschwerten über.