Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 740b
§ 740b – Auseinandersetzung
(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. (2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Nach dem Ende einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft erfolgt die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern.
- Die Gesellschafter müssen ihre Anteile und Vermögenswerte klären.
- Bestimmte Paragraphen (§ 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 sowie § 737) sind auf die Auseinandersetzung anwendbar.
- Diese Regelungen betreffen die Verteilung und Abwicklung der Gesellschaftsangelegenheiten.
- Die Auseinandersetzung erfolgt gemäß den festgelegten rechtlichen Vorgaben.