Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 740b

§ 740b – Auseinandersetzung

(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. (2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Nach dem Ende einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft erfolgt die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern.
  • Die Gesellschafter müssen ihre Anteile und Vermögenswerte klären.
  • Bestimmte Paragraphen (§ 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 sowie § 737) sind auf die Auseinandersetzung anwendbar.
  • Diese Regelungen betreffen die Verteilung und Abwicklung der Gesellschaftsangelegenheiten.
  • Die Auseinandersetzung erfolgt gemäß den festgelegten rechtlichen Vorgaben.