Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1685

§ 1685 – Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

(1) Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. (2) Gleiches gilt für enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehung). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. (3) § 1684 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 bis 5 kann das Familiengericht nur anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.

Kurz erklärt

  • Großeltern und Geschwister haben das Recht, Zeit mit dem Kind zu verbringen, wenn es dem Wohl des Kindes dient.
  • Auch enge Bezugspersonen, die Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben, haben ein Recht auf Umgang.
  • Verantwortung wird in der Regel angenommen, wenn die Person längere Zeit mit dem Kind zusammengelebt hat.
  • Bestimmte Regelungen aus § 1684 Abs. 2 bis 4 gelten ebenfalls für diese Situationen.
  • Eine Umgangspflegschaft kann nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen aus § 1666 Abs. 1 erfüllt sind.