Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 137

§ 137 – Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.

Kurz erklärt

  • Man kann nicht durch einen Vertrag die Verfügung über ein veräußerliches Recht ausschließen oder einschränken.
  • Die Regelung betrifft nur die Verfügung über das Recht, nicht die Verpflichtung, es nicht zu veräußern.
  • Eine Verpflichtung, das Recht nicht zu verkaufen, bleibt weiterhin gültig.
  • Die Vorschrift schützt die Freiheit, über veräußerliche Rechte zu entscheiden.
  • Es gibt keine rechtlichen Einschränkungen für die Verfügung über solche Rechte durch Verträge.