Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 650l
§ 650l – Widerrufsrecht
Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.
Kurz erklärt
- Verbraucher haben ein Widerrufsrecht nach § 355.
- Dieses Recht gilt nicht, wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde.
- Unternehmer müssen Verbraucher über ihr Widerrufsrecht informieren.
- Die Information muss gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erfolgen.
- Die Aufklärung über das Widerrufsrecht ist Pflicht des Unternehmers.