Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 650l

§ 650l – Widerrufsrecht

Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde notariell beurkundet. Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.

Kurz erklärt

  • Verbraucher haben ein Widerrufsrecht nach § 355.
  • Dieses Recht gilt nicht, wenn der Vertrag notariell beurkundet wurde.
  • Unternehmer müssen Verbraucher über ihr Widerrufsrecht informieren.
  • Die Information muss gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch erfolgen.
  • Die Aufklärung über das Widerrufsrecht ist Pflicht des Unternehmers.