Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 974

§ 974 – Eigentumserwerb nach Verschweigung

Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Euro wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären.

Kurz erklärt

  • Wenn die Empfangsberechtigten innerhalb von sechs Monaten bekannt werden oder ihre Rechte anmelden, kann der Finder sie auffordern, ihre Ansprüche zu erklären.
  • Dies gilt für Gegenstände, die mehr als zehn Euro wert sind.
  • Der Finder muss die Empfangsberechtigten gemäß § 1003 zur Erklärung auffordern.
  • Nach Ablauf der Frist für die Erklärung erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache.
  • Die Rechte der Empfangsberechtigten erlöschen, wenn sie sich nicht rechtzeitig zur Befriedigung der Ansprüche bereit erklären.