Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1468
§ 1468 – Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs
Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.
Kurz erklärt
- Ehegatten müssen Schulden, die sie dem anderen schulden, erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft begleichen.
- Vorbehaltsgut und Sondergut des Schuldners können zur Schuldentilgung genutzt werden.
- Wenn das Vorbehaltsgut und Sondergut ausreichen, muss die Schuld bereits vorher beglichen werden.
- Die Regelung betrifft nur die finanziellen Verpflichtungen zwischen den Ehegatten.
- Die Gütergemeinschaft endet, bevor die Schulden fällig werden.