Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2376
§ 2376 – Haftung des Verkäufers
(1) Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern oder einzelnen von ihnen eingetreten ist. (2) Für Sachmängel eines zur Erbschaft gehörenden Gegenstands haftet der Verkäufer nicht, es sei denn, dass er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands übernommen hat.
Kurz erklärt
- Der Verkäufer haftet nur für Rechtsmängel, wenn er das volle Erbrecht hat und keine Einschränkungen durch Nacherben oder Testamentsvollstrecker bestehen.
- Es dürfen keine Vermächtnisse, Auflagen oder Pflichtteilslasten vorhanden sein, die die Haftung beeinflussen.
- Der Verkäufer haftet nicht für Sachmängel an geerbten Gegenständen.
- Eine Haftung für Sachmängel besteht nur, wenn der Verkäufer einen Mangel absichtlich verschwiegen hat.
- Der Verkäufer haftet auch, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit des Gegenstands gegeben hat.