Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2377

§ 2377 – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse

Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.

Kurz erklärt

  • Nach einem Erbfall erlöschen bestimmte Rechtsverhältnisse durch die Vereinigung von Rechten und Verbindlichkeiten.
  • Diese erloschenen Rechtsverhältnisse bleiben jedoch zwischen Käufer und Verkäufer bestehen.
  • Käufer und Verkäufer müssen die erloschenen Rechtsverhältnisse gegebenenfalls wiederherstellen.
  • Die Regelung betrifft die rechtlichen Beziehungen im Rahmen von Erbschaften.
  • Es wird klargestellt, dass die Rechte und Pflichten weiterhin gelten.