Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1777

§ 1777 – Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger

(1) Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vormunds oder der Pflegeperson einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger, wenn der Mündel seit längerer Zeit bei der Pflegeperson lebt oder bereits bei Begründung des Pflegeverhältnisses eine persönliche Bindung zwischen dem Mündel und der Pflegeperson besteht, normal normal die Pflegeperson oder der Vormund dem Antrag des jeweils anderen auf Übertragung zustimmt und normal normal die Übertragung dem Wohl des Mündels dient. normal normal normal arabic Ein entgegenstehender Wille des Mündels ist zu berücksichtigen. (2) Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher Bedeutung ist, werden der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrnehmung mit dem Vormund übertragen. (3) Den Antrag auf Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch der Mündel stellen, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für die Übertragung ist die Zustimmung des Vormunds und der Pflegeperson erforderlich. (4) § 1776 Absatz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1776 kann die Pflegeperson nicht zum Pfleger bestellt werden.

Kurz erklärt

  • Das Familiengericht kann auf Antrag des Vormunds oder der Pflegeperson bestimmte Sorgeangelegenheiten an die Pflegeperson übertragen, wenn eine persönliche Bindung besteht und das Wohl des Mündels gefördert wird.
  • Der Wille des Mündels sollte berücksichtigt werden, wenn er entgegensteht.
  • Wichtige Sorgeangelegenheiten werden nur gemeinsam zwischen Pflegeperson und Vormund geregelt.
  • Mündel ab 14 Jahren können selbst einen Antrag auf Übertragung stellen, benötigen jedoch die Zustimmung des Vormunds und der Pflegeperson.
  • Es gelten spezielle Vorschriften für die Pflegschaft von Minderjährigen, und die Pflegeperson kann nicht gleichzeitig als Pfleger bestellt werden.