Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1841

§ 1841 – Anlagepflicht

(1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld). (2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.

Kurz erklärt

  • Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben benötigt wird, muss vom Betreuer angelegt werden.
  • Dieses Geld wird als Anlagegeld bezeichnet.
  • Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem speziellen Konto anlegen.
  • Dieses Konto muss bei einem Kreditinstitut geführt werden.
  • Das Konto sollte für verzinsliche Anlagen geeignet sein.