Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 138

§ 138 – Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Kurz erklärt

  • Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind ungültig.
  • Besonders ungültig sind Geschäfte, die auf Ausbeutung von Zwangslagen oder Unerfahrenheit basieren.
  • Es ist nicht erlaubt, Vermögensvorteile zu versprechen oder zu gewähren, wenn sie im auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung stehen.
  • Die Nichtigkeit gilt, wenn jemand die Schwäche eines anderen ausnutzt.
  • Der Schutz gilt für Personen mit mangelndem Urteilsvermögen oder erheblicher Willensschwäche.