Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 757

§ 757 – Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber

Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.

Kurz erklärt

  • Bei der Aufhebung einer Gemeinschaft kann ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem Teilhaber zugeteilt werden.
  • Wenn dieser Gegenstand Mängel im Recht oder in der Sache hat, müssen die anderen Teilhaber Gewähr leisten.
  • Die Gewährleistung erfolgt anteilig, entsprechend dem Anteil der Teilhaber.
  • Jeder Teilhaber haftet wie ein Verkäufer für die Mängel.
  • Dies gilt unabhängig davon, ob der Mangel bekannt war oder nicht.