Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1479

§ 1479 – Auseinandersetzung nach richterlicher Aufhebungsentscheidung

Wird die Gütergemeinschaft auf Grund der §§ 1447, 1448 oder des § 1469 durch richterliche Entscheidung aufgehoben, so kann der Ehegatte, der die richterliche Entscheidung erwirkt hat, verlangen, dass die Auseinandersetzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung in dem Zeitpunkt rechtshängig geworden wäre, in dem der Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft gestellt ist.

Kurz erklärt

  • Die Gütergemeinschaft kann durch eine richterliche Entscheidung aufgehoben werden.
  • Dies geschieht gemäß den §§ 1447, 1448 oder § 1469.
  • Der Ehegatte, der die Aufhebung beantragt hat, kann eine bestimmte Auseinandersetzung verlangen.
  • Die Auseinandersetzung soll so erfolgen, als wäre der Antrag auf Aufhebung bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden.
  • Der Zeitpunkt der rechtshängigen Auseinandersetzung wird auf den Zeitpunkt des Antrags zurückdatiert.