Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 967
§ 967 – Ablieferungspflicht
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.
Kurz erklärt
- Der Finder muss die gefundene Sache an die zuständige Behörde abgeben.
- Die Abgabe kann auch den Erlös aus einer Versteigerung der Sache betreffen.
- Die Abgabe erfolgt auf Anordnung der zuständigen Behörde.
- Der Finder hat das Recht, die Sache abzugeben.
- Es besteht eine Pflicht zur Abgabe an die Behörde.