Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 967

§ 967 – Ablieferungspflicht

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Kurz erklärt

  • Der Finder muss die gefundene Sache an die zuständige Behörde abgeben.
  • Die Abgabe kann auch den Erlös aus einer Versteigerung der Sache betreffen.
  • Die Abgabe erfolgt auf Anordnung der zuständigen Behörde.
  • Der Finder hat das Recht, die Sache abzugeben.
  • Es besteht eine Pflicht zur Abgabe an die Behörde.