Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 482a
§ 482a – Widerrufsbelehrung
Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzahlungsverbot nach § 486 hinweisen. Der Erhalt der entsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen. Die Einzelheiten sind in Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt.
Kurz erklärt
- Der Unternehmer muss den Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über das Widerrufsrecht informieren.
- Der Hinweis muss auch die Widerrufsfrist und das Anzahlungsverbot enthalten.
- Der Verbraucher muss den Erhalt dieser Informationen schriftlich bestätigen.
- Die genauen Regelungen dazu sind im Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.
- Die Informationen müssen in Textform bereitgestellt werden.