Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 482a

§ 482a – Widerrufsbelehrung

Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzahlungsverbot nach § 486 hinweisen. Der Erhalt der entsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen. Die Einzelheiten sind in Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt.

Kurz erklärt

  • Der Unternehmer muss den Verbraucher vor dem Vertragsabschluss über das Widerrufsrecht informieren.
  • Der Hinweis muss auch die Widerrufsfrist und das Anzahlungsverbot enthalten.
  • Der Verbraucher muss den Erhalt dieser Informationen schriftlich bestätigen.
  • Die genauen Regelungen dazu sind im Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt.
  • Die Informationen müssen in Textform bereitgestellt werden.