Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2033

§ 2033 – Verfügungsrecht des Miterben

(1) Jeder Miterbe kann über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Der Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, bedarf der notariellen Beurkundung. (2) Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen.

Kurz erklärt

  • Jeder Miterbe hat das Recht, über seinen Anteil am Nachlass zu entscheiden.
  • Der Vertrag zur Verfügung über den Anteil muss notariell beurkundet werden.
  • Miterben können nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen.
  • Die Verfügung betrifft nur den Anteil am gesamten Nachlass, nicht an einzelnen Objekten.
  • Es ist eine formelle Beurkundung notwendig, um rechtliche Gültigkeit zu haben.