Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2034

§ 2034 – Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer

(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt. (2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.

Kurz erklärt

  • Miterben haben ein Vorkaufsrecht, wenn ein Miterbe seinen Anteil verkauft.
  • Das Vorkaufsrecht gilt für den Verkauf an Dritte.
  • Die Frist, um das Vorkaufsrecht auszuüben, beträgt zwei Monate.
  • Das Vorkaufsrecht kann vererbt werden.
  • Alle Miterben sind gleichberechtigt in der Ausübung des Vorkaufsrechts.