Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 2058

§ 2058 – Gesamtschuldnerische Haftung

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Kurz erklärt

  • Die Erben sind gemeinsam für die Schulden des Nachlasses verantwortlich.
  • Sie haften als Gesamtschuldner, was bedeutet, dass jeder Erbe für die gesamte Schuld verantwortlich ist.
  • Die Nachlassverbindlichkeiten müssen von allen Erben gemeinsam beglichen werden.
  • Jeder Erbe kann für die gesamte Schuld in Anspruch genommen werden, nicht nur für seinen Anteil.
  • Dies gilt unabhängig davon, wie viel jeder Erbe vom Nachlass erhält.