Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 2058
§ 2058 – Gesamtschuldnerische Haftung
Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
Kurz erklärt
- Die Erben sind gemeinsam für die Schulden des Nachlasses verantwortlich.
- Sie haften als Gesamtschuldner, was bedeutet, dass jeder Erbe für die gesamte Schuld verantwortlich ist.
- Die Nachlassverbindlichkeiten müssen von allen Erben gemeinsam beglichen werden.
- Jeder Erbe kann für die gesamte Schuld in Anspruch genommen werden, nicht nur für seinen Anteil.
- Dies gilt unabhängig davon, wie viel jeder Erbe vom Nachlass erhält.