Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 668
§ 668 – Verzinsung des verwendeten Geldes
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.
Kurz erklärt
- Wenn der Beauftragte Geld für persönliche Zwecke verwendet, das ihm nicht gehört, ist das nicht erlaubt.
- Er muss das Geld, das er verwendet hat, zurückgeben oder für den Auftraggeber nutzen.
- Ab dem Zeitpunkt der Verwendung des Geldes muss der Beauftragte Zinsen darauf zahlen.
- Die Zinsen gelten für die Zeit, in der er das Geld verwendet hat.
- Der Beauftragte ist also finanziell verantwortlich für das Geld, das er missbräuchlich verwendet.