Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 307

§ 307 – Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder normal normal wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. normal normal normal arabic (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Kurz erklärt

  • Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ungültig, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen.
  • Eine unangemessene Benachteiligung kann durch Unklarheit oder Unverständlichkeit der Bestimmung entstehen.
  • Es wird vermutet, dass eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, wenn die Bestimmung von wesentlichen gesetzlichen Regelungen abweicht.
  • Bestimmungen, die wesentliche Rechte oder Pflichten einschränken, können den Vertragszweck gefährden.
  • Die Regelungen gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von gesetzlichen Vorschriften abweichen oder diese ergänzen.