Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 957

§ 957 – Gestattung durch den Nichtberechtigten

Die Vorschrift des § 956 findet auch dann Anwendung, wenn derjenige, welcher die Aneignung einem anderen gestattet, hierzu nicht berechtigt ist, es sei denn, dass der andere, falls ihm der Besitz der Sache überlassen wird, bei der Überlassung, anderenfalls bei der Ergreifung des Besitzes der Erzeugnisse oder der sonstigen Bestandteile nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.

Kurz erklärt

  • § 956 gilt auch, wenn jemand ohne Berechtigung die Aneignung einer Sache erlaubt.
  • Der andere muss jedoch in gutem Glauben sein, wenn ihm der Besitz überlassen wird.
  • Ist der andere nicht in gutem Glauben, verliert er den Anspruch auf die Sache.
  • Dies gilt auch, wenn der andere die Sache selbst ergreift.
  • Der Rechtsmangel muss vor der Trennung der Sache bekannt sein.