Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 675a
§ 675a – Informationspflichten
Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung in Textform zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und Auslagen gesetzlich verbindlich geregelt sind.
Kurz erklärt
- Personen, die öffentlich für Geschäfte bestellt sind oder sich angeboten haben, müssen Informationen bereitstellen.
- Diese Informationen betreffen regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge.
- Die Informationen müssen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
- Die Informationen umfassen Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung.
- Ausnahmen gelten, wenn eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder gesetzliche Regelungen bestehen.