Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 536d
§ 536d – Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Kurz erklärt
- Vermieter kann sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, die die Rechte des Mieters einschränkt.
- Dies gilt, wenn der Vermieter einen Mangel an der Mietwohnung absichtlich verschwiegen hat.
- Mieter hat Rechte, die nicht durch solche Vereinbarungen eingeschränkt werden dürfen.
- Arglistiges Verschweigen bedeutet, dass der Vermieter bewusst falsche Informationen gibt oder wichtige Informationen zurückhält.
- Der Schutz des Mieters bleibt bestehen, auch wenn eine Vereinbarung getroffen wurde.