Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1063

§ 1063 – Zusammentreffen mit dem Eigentum

(1) Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache erlischt, wenn er mit dem Eigentum in derselben Person zusammentrifft. (2) Der Nießbrauch gilt als nicht erloschen, soweit der Eigentümer ein rechtliches Interesse an dem Fortbestehen des Nießbrauchs hat.

Kurz erklärt

  • Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache endet, wenn der Nießbraucher auch der Eigentümer wird.
  • Der Nießbrauch bleibt bestehen, wenn der Eigentümer ein rechtliches Interesse daran hat.
  • Das rechtliche Interesse des Eigentümers kann den Nießbrauch schützen.
  • Der Nießbrauch und das Eigentum können nicht gleichzeitig bei einer Person liegen.
  • Es gibt Ausnahmen, wenn das Interesse des Eigentümers an dem Nießbrauch berücksichtigt wird.