Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
18. August 1896
§ 1062
§ 1062 – Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.
Kurz erklärt
- Der Nießbrauch an einem Grundstück kann durch ein Rechtsgeschäft beendet werden.
- Bei der Aufhebung des Nießbrauchs wird im Zweifel auch der Nießbrauch an Zubehör betroffen.
- Zubehör bezieht sich auf Dinge, die mit dem Grundstück verbunden sind.
- Die Regelung gilt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Es wird angenommen, dass die Aufhebung umfassend ist, es sei denn, es gibt klare Ausnahmen.