Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 18. August 1896
§ 1062

§ 1062 – Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör

Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.

Kurz erklärt

  • Der Nießbrauch an einem Grundstück kann durch ein Rechtsgeschäft beendet werden.
  • Bei der Aufhebung des Nießbrauchs wird im Zweifel auch der Nießbrauch an Zubehör betroffen.
  • Zubehör bezieht sich auf Dinge, die mit dem Grundstück verbunden sind.
  • Die Regelung gilt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  • Es wird angenommen, dass die Aufhebung umfassend ist, es sei denn, es gibt klare Ausnahmen.