§ 1824 – Ausschluss der Vertretungsmacht
(1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten: bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, normal normal bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Betreuten gegen den Betreuer oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Betreuten zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet, normal normal bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art. normal normal normal arabic (2) § 181 bleibt unberührt.
Kurz erklärt
- Der Betreuer darf den Betreuten nicht bei Rechtsgeschäften vertreten, die zwischen dem Ehegatten oder direkten Verwandten und dem Betreuten stattfinden.
- Eine Ausnahme besteht, wenn das Rechtsgeschäft nur zur Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit dient.
- Dies gilt insbesondere für Geschäfte, die mit Pfandrechten, Hypotheken oder Bürgschaften des Betreuten zu tun haben.
- Der Betreuer kann auch nicht in Rechtsstreitigkeiten zwischen diesen Personen handeln.
- § 181 bleibt von diesen Regelungen unberührt.